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Unsere Satzung

Vereinssatzung

 MGV Sängerbund 1888 Dülmen e. V.

Die Verabschiedung der ersten Vereinssatzungen am 2. Dezember 1888 war die Geburtsstunde unseres Chores, genannt: „MGV Sängerbund 1888 Dülmen e.V.“ Im Laufe der Jahrzehnte hat es immer wieder Satzungsänderungen gegeben. Eines ist in der fast 120jährigen Vereinsgeschichte unverändert geblieben, der Leitspruch der Gründerväter:

In Freud und Leid
Zum Lied bereit
Steht fest all` Stund`

Der „Sängerbund“.

Präambel
In Übereinstimmung mit den Satzungen vom: "Deutscher Chorverband“, dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und in Anlehnung an die bestehenden Satzungen unseres Vereins, haben wir mit  Datum vom 28. Januar 2007 die folgenden Vereinssatzungen beschlossen!

Dülmen, den 28. Januar 2007

_________________________________________________________________________________________

§ 1

 Name und Sitz des Vereins

Der Verein (Chor) führt den Namen:
Männergesangverein "Sängerbund 1888 Dülmen“ e.V. in Dülmen / Westfalen.

 § 2

 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Förderung und Pflege des Chorgesanges. Zur Erreichung dieses Zweckes hält er regelmäßig einmal wöchentlich Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich mit seinem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschn. "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

 § 3

 Organisation

Der Verein ist Mitglied im "Deutscher Chorverband e. V." Sängerkreis Westmünsterland im "Sängerbund NordrheinWestfalen e. V.".

§ 4

 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte männliche Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die die Bestrebungen des Verein (Chores) unterstützen will, ohne selbst zu singen.

Absatz a:
Aktive Mitgliedschaft und deren Erwerb; Das Mitglied sollte 18 (achtzehn) Jahre alt sein. Der Eintritt in den Verein ist dem Vorstand vorher anzukündigen und erfolgt nach dreimaligem Probenbesuch (hintereinander) durch die Zustimmung der Sängerschaft. Als Eintrittsdatum gilt dann rückwirkend der erste Probenbesuch.

Absatz b:
Fördernde Mitglieder sind solche Personen, die den vollen Mitgliederbeitrag bezahlen. Sie werden vom Vorstand zu allen Veranstaltungen eingeladen, und dabei unterliegen sie den gleichen Bedingungen wie die singenden Mitglieder und deren Ehefrauen.

Absatz c:
Passive Mitglieder; Passive Mitglieder sind solche Personen, die durch einen einmaligen Jahresbeitrag ihre Verbundenheit zum Verein bekunden.

Absatz d:
Ehrenmitglieder haben  mit ihren Partnern zu allen Veranstaltungen freien Eintritt. Ehrenmitglieder werden vom Chor, auf Antrag (siehe § 10) bei der Mitgliederversammlung schriftlich vorgeschlagen, gewählt und ernannt.

§ 5

 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Pflicht die Interessen des Vereins nach innen und nach außen zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig und pünktlich an den Probenstunden teilzunehmen. Bei Verhinderung sollte er sich bei dem dafür zuständigen Vorstandmitglied, dem stellvertretenden Schriftführer, abmelden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. Beitragsfrei sind alle Mitglieder, die eine schulische Ausbildung ohne Einkommen absolvieren. Ein Azubi, der eine Berufsbegleitende Ausbildung mit eigenem Einkommen hat, zählt nicht dazu.  Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz (Ständchen, Busfahrten, Versicherungen usw.)

 § 6

 Beendigung der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft endet,

    a)     durch freiwilligen Austritt,
    b)     durch Tod,
    c)     durch Ausschluss.

zu a)
Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, unter Einhaltung einer 1/4jährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines jeden Quartals, spätestens aber zum Schluss des Kalenderjahres. Bei mündlicher Austrittserklärung erfolgt ein Aktenvermerk durch den Schriftführer.

zu b)
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.

zu c)
Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung vom Vorstand ausgeschlossen werden. Das gilt auch für Mitglieder, die wiederholt ohne erkennbaren und ersichtlichen Grund und ohne Entschuldigung den wöchentlichen Chorproben fernbleiben, oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind. Der Ausschluss befreit den Betroffenen nicht von der Zahlung etwaiger Beitragsrückstände. Mitglieder, die vom Vorstand ausgeschlossen wurden, steht die Berufung an einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Monatsfrist erfolgen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist bindend, der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Vereinseigentum ist unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben

§ 7

 Verwendung der Finanzmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand muss über eine bestimmte Summe frei verfügen können.  

§ 8

 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand

§ 9

 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder Dieses beantragen. Sie ist spätestens 4 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses auf Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Mehrheit gefasst, und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Feststellung, Abänderung und Auslegung der Vereinssatzungen
  • Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer (zwei) für die Dauer von zwei Jahren
  • Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen verschiedenster Art
  • Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Entscheidung über die Berufung nach § 6 der Satzung
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern, die vom Vorstand vorgeschlagen werden
  • Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters

§ 10

 Anträge an die Mitgliederversammlung

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Vorschläge und Anträge an die Mitgliederversammlung einzubringen. Diese Anträge sind   entsprechend dem Datum in der Einladung  zur Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand zur allgemeinen Bekanntgabe einzureichen. Vorschläge und Benennungen von Kandidaten für den Vorstand sind, wie vor, zur allgemeinen Bekanntmachung schriftlich einzureichen und bedürfen der namentlichen Unterstützung von 10 Mitgliedern.

§ 11

 Die Vorstandschaft

 Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

    a. Geschäftsführender Vorstand
    b. Beirat des Vorstandes
    c. Chorleiter

 zu a) zum geschäftsführenden Vorstand gehören

    1. Erster Vorsitzender
    2. Erster Schriftführer
    3. Erster Kassenführer
    4. Zweiter Vorsitzender

zu b) zum Beirat des Vorstandes gehören

    1. Zweiter Schriftführer
    2. Zweiter Kassenführer
    3. Erster Notenwart
    4. Zweiter Notenwart
    5. Erster Medienbeauftragter
    6. Zweiter Medienbeauftragter

zu c) Chorleiter

    Dirigent des Chores

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne von § 26 des BGB und ist somit zeichnungsberechtigt bei 3. und 4. in ihren jeweiligen Geschäftsbereichen. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit aus, übernimmt auf Beschluss des Vorstandes der im Beirat vorgesehene Stellvertreter die Geschäfte des Ausgeschiedenen.

zu b)
Der Beirat sollte sich nach Möglichkeit gleichmäßig auf die vier Stimmen verteilen. Der Aufgabenbereich der Beisitzer bezieht sich auf die jeweiligen Stellvertreterpositionen des geschäftsführenden Vorstandes, sowie die beiden Notenwarte und die beiden Medienbeauftragten.

Die Wahlen zu den ersten und zweiten Positionen erfolgt im Wechsel alle 2 Jahre.

zu c)
Der Chorleiter hat, da er kein Vereinsmitglied i. S. des § 4 ist, nur begrenztes Mitspracherecht. Er zeichnet für den musikalischen Teil der Vereinsarbeit verantwortlich. Er hat darüber hinaus zum allgemeinen Vereinsleben beratende Funktion. Der Chorleiter hat zur Geschäftsund Finanzführung kein Mitspracherecht.

§ 12

 Aufgabenbereich des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat die Interessen des Vereins immer und überall wahrzunehmen Er beruft Versammlungen ein und leitet sie. Der Vorstand sorgt für die Befolgung der Vereinssatzungen.

§ 13

 Der Chorleiter

Der Chorleiter wird vom Verein durch den Vorstand unter Vertrag genommen (§ 11 Abs. c) und zu den Vorstandssitzungen eingeladen. Ihm obliegt die Durchführung der wöchentlichen Chorproben, sowie die Durchführung von Konzerten und sonstigen öffentlichen Auftritten. Die Auswahl des Liedgutes, die Programmgestaltung der Konzerte und sonstige Aufführungen werden vom Chorleiter und vom Vorstand im gegenseitigen Einvernehmen durchgeführt. Das gilt auch für die Anschaffung von neuem Notenmaterial. Im Zweifelsfall entscheidet die fachliche Kompetenz des Chorleiters über die musikalische Arbeit im Verein. 

§ 14

Berufung eines Ehrenvorsitzenden

Zum Ehrenvorsitzenden kann nur gewählt werden, wer mindestens sieben Jahre hintereinander den Vereinsvorsitz hatte, und darüber hinaus weitere Jahre dem Vorstand angehört hat. Der Ehrenvorsitzende kann zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden, er hat kein Stimmrecht.

 § 15

 Der Schirmherr

Der Schirmherr hat das grundsätzliche Recht auf Information über die Vereinsarbeit und über das Vereinsgeschehen. Die Unterrichtung über das Vereinsleben sind sowohl mündlich wie schriftlich durch den ersten Vorsitzenden wie dem übrigen Vorstand möglich. Der Schirmherr wird zu allen Veranstaltungen eingeladen.

§ 16

 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17

 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen sind nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung nach § 9 dieser Satzung möglich, und bedürfen der Zustimmung von 3/4 (dreiviertel) der anwesenden Mitglieder nach § 4 a und b.

§ 18

 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung nach § 9 dieser Satzung von 3/4 (dreiviertel) der anwesenden Mitglieder nach S 4 a und b beschlossen werden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind gemeinsame vertretungsberechtigte Liquidatoren. Solange noch 4 (vier Sänger bereit sind, den Verein aufrecht zu halten (als Quartettverein), gilt er als nicht auflösbar. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dülmen  zweckgebunden für die Behinderten in der Stadt Dülmen.

§ 19

 Sterbefälle

Sterbefälle innerhalb des Vereins beim Tode eines aktiven Sängers, nach § 4 Abs. a, erweist der Chor dem Verstorbenen die letzte Ehre mit der Vereinsfahne und einem Nachruf in der örtlichen Tageszeitung. Auf Wunsch der Angehörigen singen, wenn möglich, in der Kirche beim Seelenamt oder der SechswochenMesse.

Beim Tode von Sängerfrauen, fördernden Mitgliedern nach S 4 Absatz b und Ehrenmitgliedern nimmt eine Abordnung des Chores mit Kranzniederlegung an der Beisetzung teil.

Altgediente Sänger, die aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr aktiv dem Chor angehören, werden den Mitgliedern nach § 4 Absatz a gleichgestellt.

§ 20

 Sonstiges

Für alle in dieser Satzung nicht ausdrücklich vorgesehenen Fälle, entscheidet der Vorstand nach § 11 Absatz a und b. 

§ 21

 Empfangsberechtigung

Jedem Vereinsmitglied nach § 4 Absatz a. und b., wird ein Exemplar dieser Satzung auf Verlangen, unterschrieben vom geschäftsführenden Vorstand, ausgehändigt.  Ohne diese Unterschrift ist diese Satzung ungültig. Jedes Chormitglied hat die Möglichkeit über das Internet, unter www.mgv1888.de jederzeit die aktuelle Satzung einzusehen und herunterzuladen. Darüber hinaus erfolgt die Aushändigung dieses Exemplars, nur gegen Unterschrift des Empfangsberechtigten.

§ 22

 Inkraftsetzung der Satzung

Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung am 28.01.2007 beschlossen. Sie tritt am gleichen Tag in Kraft. Gleichzeitig verliert die alte Satzung ihre Gültigkeit.